Sachwertimmobilien
Liegenschaft ist nicht Liegenschaft: Die richtige Unterscheidung macht den Unterschied.
Das Sachwertverfahren, das im
Liegenschaftsbewertungsgesetz unter § 6 definiert ist, wird vor allem,
aber nicht ausschließlich für Einfamilienhäuser oder Zweifamilienhäuser
angewendet. Es kommt in eingeschränkter Form auch für
Repräsentationsgebäude, Schulen, Kindergärten und andere
Kommunalimmobilien, Schlösser und Burgen, Luxusimmobilien,
Krankenhäuser, landwirtschaftliche Immobilien, kirchliche und andere
karitative Liegenschaften und dergleichen in Betracht.
Nach
traditionellen Gesichtspunkten die auch in der ÖNORM B 1802 (5.4) zum
Ausdruck kommen, wird das Sachwertverfahren für die Wertermittlung einer
bebauten Liegenschaft angewandt, wenn
- die Eigennutzung des Grundstücks im Vordergrund steht und
- die Wiederbeschaffungskosten für das Grundstück mit seinen einzelnen Bestandteilen für einen Kaufinteressenten von vorrangiger Bedeutung sind bzw. nicht der Ertrag im Vordergrund steht.